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   OLG Hamburg, 20.06.1990 - 12 U 37/90   

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https://dejure.org/1990,3268
OLG Hamburg, 20.06.1990 - 12 U 37/90 (https://dejure.org/1990,3268)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.1990 - 12 U 37/90 (https://dejure.org/1990,3268)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juni 1990 - 12 U 37/90 (https://dejure.org/1990,3268)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgabe einer Willenserklärung; Zustimmung zur Kündigung; Zustimmung zu einer Kündigung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 382
  • MDR 1990, 1022
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

    Eine einstweilige Verfügung kann zwar nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht darauf gerichtet werden, dass schon vorläufig der Verzicht und der Ausschreibungsantrag gemäß § 894 ZPO als erklärt gelten, weil darin eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache läge (s zB HansOLG Hamburg NJW-RR 1991, 382; LG München MMR 2001, 61; s auch LG Bochum NJW-RR 1998, 1372; - zu Ausnahmen vgl zB OLG Köln NJW-RR 1997, 59, 60; LAG Bremen ZTR 1996, 276, 277 f).
  • OLG Zweibrücken, 11.08.2008 - 4 W 66/08

    Kein Schubkarchstand für Leistadter Weingalerie. Nach dem Landgericht Frankenthal

    Eine eventuelle Teilnahme der Antragstellerin am Wurstmarkt 2008 wäre dadurch mit einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit belastet (vgl. zu allem OLG Nürnberg NJW 2007, 2053; Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1990, 1022; Musielak/Huber ZPO 6. Aufl. § 940 Rdnr. 26; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 940 Rdnr. 46 "Willenserklärung").
  • OLG Frankfurt, 07.10.2013 - 5 U 135/13

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung einer einstweiligen Verfügung, mit

    Das kann in Bezug auf Willenserklärungen regelmäßig nicht angenommen werden, wie sich aus § 894 ZPO ergibt (vgl. Hans. OLG Hamburg, MDR 1990, 1022; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 938, Rz. 5; OLG Zweibrücken, MDR 2009, 221, Juris-Rz. 22).
  • LAG Düsseldorf, 17.06.1998 - 12 Sa 520/98

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

    Die einstweilige Verfügung ist ohnehin nicht als Instrument zur Befriedigung von Ansprüchen gedacht (zur Problematik bei Willenserklärungen: OLG Hamburg 20.06.1990, NJW-RR 91, 382) und zudem kaum geeignet, die künftige Zusammenarbeit im Arbeitsverhältnis zu fördern.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2010 - L 10 KR 5/10

    Krankenversicherung - Durchsetzung einer abgelehnten Krankenbehandlung im Wege

    Ist nämlich - wie hier - der geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Abgabe einer Willenserklärung nur Sekundäranspruch zur Sicherung des Hauptsacheanspruchs (nämlich letztlich der Gewährleistung der Krankenbehandlung und der endgültigen Kostentragung), kann er auch durch eine einstweilige Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung gesichert werden (vgl OLG Hamburg vom 20. Juni 1990 - 12 U 37/90, NJW-RR 1991, 382; MüKo/ZPO/Drescher, 3. Aufl § 938 Rz 47 mwN).
  • OLG München, 11.02.2010 - 23 U 2058/09

    Nebenintervention: Zulässigkeit der Berufung bei Widerspruch der Hauptpartei;

    50 Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf § 894 ZPO der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung zumindest dann in Betracht kommt, wenn sich die Erklärung auf eine vorläufige Regelung beschränkt (OLG Hamburg NJW-RR 1991, 382, Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. § 894 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, aaO. § 938 Rn. 5; Reichold in Thomas/Putzo, aaO. § 938 Rn. 3) oder ausnahmsweise sogar bei einer endgültigen Regelung möglich ist (OLG Köln NJW-RR 197, 59).
  • LAG Hessen, 30.01.2006 - 16 SaGa 1823/05
    Dem steht nicht entgegen, dass die Verteilung der Arbeitszeit nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Vertragslösung durch Leistungsklage zu verfolgen ist, es sich bei dieser Klage um eine solche auf Abgabe einer Willenserklärung handelt, deren Vollstreckung von der Rechtskraft des stattgebenden Urteils abhängt, und deshalb die Abgabe einer Willenserklärung im Regelfall nicht durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann (vgl. OLG Hamburg 20. Juni 1990, NJW-RR 1991, 382 [OLG Hamburg 20.06.1990 - 12 U 37/90] ; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl. 2003, Rz 1594).
  • OLG Brandenburg, 03.02.1994 - 5 W 9/94

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe eines

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